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Ihr Vater oder Ihre Mutter zieht dauerhaft ins Pflegeheim – und Sie rechnen nach. Die monatliche Rente steht fest, die Pflegeheimkosten lassen sich ungefähr abschätzen. Die Lücke dazwischen muss aus dem Vermögen gedeckt werden: zuerst aus dem Ersparten, dann aus dem Haus. Diese Seite sagt Ihnen, was das konkret bedeutet, wie lange das Geld reicht und ab wann das Sozialamt ins Spiel kommt.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist der Betrag, den ein Heimbewohner unabhängig von seinem Pflegegrad für die reine Pflegeleistung zahlt. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung. Der EEE gilt seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023 einrichtungsweit einheitlich – wer in Pflegegrad 2 ist, zahlt dieselbe Pflegepauschale wie jemand in Pflegegrad 5. Die Pflegekasse erstattet je nach Pflegegrad einen festen Zuschuss; den Rest trägt der Bewohner selbst.
Laut vdek-Pflegelotse (Stand: Q2 2026) lagen die monatlichen Eigenanteile für einen Pflegeheimplatz in Bayern im Durchschnitt bei:
Bayern gehört zu den teureren Bundesländern in Deutschland. Zwischen Bayern und dem günstigsten Bundesland liegen beim Eigenanteil derzeit mehrere hundert Euro im Monat. Über zwei Jahre summiert sich das auf einen fünfstelligen Unterschied. Wer weiß, was es in Bayern ist, kann rechnen – wer es nicht weiß, plant ins Blaue.
Ein typisches Beispiel – keine erfundene Person, nur realistische Größenordnungen:
Monatliche Rente: 1.300 €
Monatliche Heimkosten: 2.430 €
Monatliche Deckungslücke: 1.130 €
Ersparnisse gesamt: 35.000 €
Schonvermögen nach § 90 SGB XII: − 10.000 €
Einsatzpflichtiges Vermögen: 25.000 €
25.000 € ÷ 1.130 €/Monat = ca. 22 Monate
Nach knapp zwei Jahren ist das Ersparte aufgebraucht. Dann prüft das Sozialamt das übrige Vermögen – einschließlich der Immobilie. Steht das Haus zu diesem Zeitpunkt leer, muss es in der Regel verwertet werden, bevor das Amt Hilfe zur Pflege bewilligt.
Zum Vergleich: Bei einer Rente von 1.800 € schrumpft die monatliche Lücke auf 630 €, und 25.000 € reichen knapp 40 Monate. Der Zeitraum verschiebt sich erheblich – die Grundmechanik bleibt dieselbe. Das Haus kommt irgendwann auf den Prüfstand.
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII schützt einen Grundbetrag, der nicht eingesetzt werden muss. Bundesweit gilt:
Dieser Betrag schützt ein kleines Polster – aber kein Haus. Eine leerstehende Immobilie wird vom Schonvermögen nicht erfasst.
Stand: § 90 SGB XII i. d. F. vom Januar 2023
Sobald das übrige Vermögen unter das Schonvermögen sinkt, prüft das Sozialamt, ob Immobilienvermögen vorhanden ist. Die entscheidende Frage lautet: Wohnt noch jemand darin?
Solange ein Ehegatte, ein minderjähriges Kind oder ein dauerhaft pflegebedürftiges Familienmitglied im Haus wohnt, gilt es nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als angemessenes Hausgrundstück – und ist dem Zugriff des Sozialamts entzogen. Dieser Schutz besteht, solange der Bewohner dort lebt.
Er endet, sobald auch der letzte Bewohner auszieht – etwa weil der Ehepartner selbst dauerhaft ins Heim muss. Ab diesem Zeitpunkt steht das Haus leer und verliert seinen Sonderstatus.
Ein unbewohntes Haus gilt als verwertbares Vermögen. Das Sozialamt prüft, ob der Verkauf zumutbar ist. In Bayern – einem Bundesland mit in vielen Regionen stabiler bis hoher Immobiliennachfrage – ist das Argument der Unzumutbarkeit nur in Ausnahmefällen tragfähig. In der Praxis bedeutet das: Entweder die Familie verkauft, oder das Sozialamt stellt nach dem Tod eine Forderung gegen den Nachlass (§ 102 SGB XII). Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer den Zeitpunkt bestimmt.
Viele Angehörige fürchten, persönlich für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen zu müssen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat diese Haftung seit Januar 2020 grundlegend eingeschränkt:
Kinder werden vom Sozialamt nur dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Unterhalb dieser Grenze bleiben Einkommen und Ersparnisse der Kinder vollständig unberührt – unabhängig davon, wie lange der Heimaufenthalt dauert oder wie hoch die Kosten sind.
Diese Grenze gilt bundesweit. Sie ist kein Bayern-spezifischer Wert – verwechseln Sie sie nicht mit dem Eigenanteil, der sich von Bundesland zu Bundesland unterscheidet. Und sie ist eine echte Entlastung: Sehr viele Angehörige fürchten eine Haftung, die es für sie schlicht nicht gibt.
Wichtig: Das Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils selbst – also das Haus – bleibt davon vollständig unberührt und ist weiterhin verwertbar. Es geht hier ausschließlich um das Einkommen der Kinder.
Stand: § 94 Abs. 1a SGB XII, gültig seit Januar 2020
Der Gedanke liegt nahe: Das Haus schnell verschenken oder unter Wert verkaufen, bevor das Sozialamt prüft. Das ist kein Ausweg – es schafft neue, ernstere Probleme.
Ein Artikel, der diese Punkte verschweigt, schadet dem Leser. Ob im Einzelfall dennoch rechtlicher Gestaltungsspielraum besteht, kann nur ein Fachanwalt für Sozialrecht beurteilen. Diese Seite liefert Orientierung – keine Rechtsberatung.
Wenn feststeht, dass die Immobilie verwertbar ist, gibt es zwei realistische Wege.
Die Familie bestimmt Zeitpunkt und Bedingungen. Der Erlös kann genau dort eingeplant werden, wo er gebraucht wird: als Puffer bis zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege, als Mittel zur Überbrückung der Deckungslücke. In Bayern ist die Nachfrage in vielen Regionen – neben München auch in Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt, Regensburg und Würzburg sowie in deren Umland – ausreichend, um einen Verkauf zu planbaren Konditionen zu ermöglichen.
Das Sozialamt fordert Verwertung, wenn das übrige Vermögen aufgebraucht ist. Der Verkauf läuft unter Zeitdruck, der Verhandlungsspielraum beim Preis ist gering. Der Erlös fließt zunächst auf die bereits ausgezahlten Sozialhilfeleistungen zurück (§ 93 SGB XII).
Welcher Weg sinnvoller ist, hängt von mehreren Faktoren ab: der Höhe des monatlichen Eigenanteils, der Rentenhöhe, dem Immobilienwert, dem Gesundheitszustand des Ehepartners und dem realistischen Zeithorizont des Heimaufenthalts. Diese Faktoren entscheiden – nicht das Bauchgefühl.
immozeit ist ein inhabergeführtes Maklerunternehmen mit Sitz in Kornwestheim. In Bayern arbeiten wir mit erfahrenen Partnern vor Ort zusammen – Maklerbüros, die den jeweiligen lokalen Markt kennen und verstehen, was ein Verkauf unter diesem Zeitdruck bedeutet.
Was wir leisten: eine realistische Einschätzung des Marktwertes, eine Verkaufsstruktur, die den Erlös zu dem Zeitpunkt verfügbar macht, zu dem er gebraucht wird, und eine Begleitung ohne Druck. Wir wissen, dass diese Familien bereits genug Druck haben.
Was wir nicht leisten: Rechtsberatung zu Vollmachten, Schenkungsrückforderungen oder Sozialhilferecht. Dafür brauchen Sie einen Fachanwalt – am besten einen mit Schwerpunkt Sozialrecht oder Familienrecht.
Wenn Sie gerade durchrechnen, ob und wann das Haus verkauft werden muss, hilft ein konkretes Gespräch mehr als weitere Lektüre. Nutzen Sie das Formular auf dieser Seite – ohne Verpflichtung, ohne Verkaufsdruck. Wir melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden.
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